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Durchschnittssatzbesteuerung

BMF setzt zwei neue Urteile des BFH um und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an

Holzstapel im Schnee - © Countrypixel - stock.adobe.com

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 30.9.2025 (Az. III C 2 - S 7410/00029/042/052) vor Kurzem den Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE in Abschnitt 24.3 aktualisiert und dabei die neueste – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betreffende – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH berücksichtigt.

Änderungen im Einzelnen

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 29.8.2024 (Az. V R 15/23) entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. In Umsetzung dieses Urteils hat das BMF im Abschnitt 24.3 des Anwendungserlasses in Absatz 2 Satz 1 die Worte „an Personen, die einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen,“ gestrichen und den vom BFH entschiedenen Sachverhalt in einem weiteren Beispiel 3 in den Erlass integriert.

Aufforstungsleistungen

Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. V R 18/22) hat der BFH entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. Das BMF änderte daraufhin Absatz 5 des Abschnitts 24.3 entsprechend ab.

Stand: 25. November 2025

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Stefan Riedlberger Steuerberater, Landw. Buchstelle
Riedlberger Steuerberatungsgesellschaft mbH

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