Seitenbereiche
Inhalt

Wachstumschancengesetz

Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation von Unternehmen und insbesondere auch Landwirtschaftsbetriebe verbessern

Illustration - Illustration

Referentenentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat vor kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Das neue Steueränderungsgesetz enthält auch diverse Neuerungen, die Land- und Forstwirte betreffen.

Durchschnittssteuersätze

Landwirtinnen und Landwirte, die im vorangegangenen Kalenderjahr 2022 einen Gesamtumsatz von nicht mehr als € 600.000,00 erwirtschaftet haben, können in 2023 ihre Umsätze gemäß der Vorschrift des § 24 Umsatzsteuergesetz/UStG nach Durchschnittssätzen ermitteln und die Vorsteuerpauschale anwenden. Der maßgebliche Durchschnittssteuersatz beträgt in 2023 9 %. Der Vorsteuersatz beträgt analog 9 %. Mit dem Wachstumschancengesetz sollen der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale von 9 % auf 8,4 % sinken. Landwirtinnen und Landwirte sollten im Einzelfall prüfen, ob sich die Anwendung der Durchschnittssätze auch 2024 lohnt. Sofern im kommenden Jahr Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug geplant sind, macht es ggf. Sinn, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten. Eine Verzichtserklärung kann spätestens bis zum 10.1.2024 gestellt werden. Eine einmal abgegebene Verzichtserklärung bindet Landwirtinnen und Landwirte über einen Zeitraum von fünf Jahren (vgl. § 24 Abs. 4 UStG).

Buchführungspflicht

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sollen die Grenzen für die Buchführungspflicht weiter angehoben werden. Nach § 141 Abgabenordnung/AO sind Land- und Forstwirte derzeit ab einem erzielten Gesamtumsatz von mehr als € 600.000 im Kalenderjahr verpflichtet, Bücher zu führen. Ab dem kommenden Jahr bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, soll eine Betragsgrenze von € 800.000,00 maßgeblich sein. Für eine Buchführungspflicht ist aber auch der Gewinn des Landwirtschaftsbetriebs maßgeblich. Die Gewinngrenze beträgt aktuell € 60.000,00 und soll auf € 80.000,00 erhöht werden.

Stand: 29. August 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Stefan Riedlberger Steuerberater, Landw. Buchstelle
Riedlberger Steuerberatungsgesellschaft mbH

Portrait von Stefan Riedlberger

Auenweg 2
86551 Aichach

Reichertshausen 3
85250 Markt Altomünster

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.